Baubiologisches Sachverständigen Büro
Dirk Herberg
Rosenheimshof 16
46485 Wesel

Telefon: 0281-2 06 24 35
E-Mail: info@baubiologie-herberg.de


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Beseitigung und Sanierung

Nach Ursachenklärung sollte entsprechend der Größe des Befalls und dem Vorhandensein eventuell kritischer Schimmelpilzarten umgehend eine Schimmelpilzbeseitigung erfolgen. Erstmaßnahmen in kritischen Situationen:
  • Abkleben oder Einstreichen der Befallsstelle mit Sporenbinder
  • Reduzieren der Sporenkonzentration in der Atemluft mittels Mikropartikelfilter
  • verstärktes regelmäßiges Lüften verhindern weiteren Feuchtigkeitseintritts.

Eine Feuchtemessung betroffener Bauteile gibt Hinweise auf eventuell bestehenden Feuchteschaden.

Die Aufnahme der Baukonstruktion und Anordnung von Dämm- und Dichtschichten gibt Auskunft über mögliche baukonstruktive Ursachen.

Die Aufnahme von Klimadaten, sowie Heiz- und Lüftungsgewohnheiten ist notwendig um Schimmelpilzbefall durch Raumluftkondensat zu bewerten.

Zur effektiven Beseitigung der Schimmelproblematik muss anschließend die genaue Ursache ermittelt werden, da andernfalls nach einer Sanierung erneut Befall auftreten würde.

Die nächsten Schritte

Nach einer Bestandsaufnahme des vorhandenen Schimmelpilzbefalls und einer entsprechenden Ursachenfindung erarbeite ich ein individuelles Sanierungskonzept und leite gegebenenfalls vorbeugende Maßnahmen ein. In Zusammenarbeit mit Fachbetrieben für die Beseitigung von Schimmelpilzen erfolgt eine fachgerechte Schimmelpilzentfernung gemäß den einschlägigen Richtlinien.

Nach Abschluss der Entfernungsarbeiten wird der Erfolg der Maßnahme über Raumluftmessungen überprüft und zu dokumentiert. Auch bei den Wiederherstellungsarbeiten stehe ich Ihnen gerne beratend und betreuend zur Seite oder organisiere den gesamten Ablauf für Sie.

Rechtliche Situation bei Mietwohnungen

Im Falle einer Auseinandersetzung zwischen Mieter und Vermieter ist oftmals die Ursache des Schimmelbefalls entscheidend für die Übernahme der Sanierungskosten.

Liegt ein Wasserschaden der Gebäudehülle oder der Installation vor, ist die Beseitigung in der Regel Angelegenheit des Vermieters. Sobald sich ein Schaden zeigt, muss der Mieter allerdings seiner Hinweispflicht an den Vermieter umgehend nachkommen.

Wird Schimmelbefall durch Kondensation von Feuchte an Außenbauteilen hervorgerufen, ist zu prüfen, ob der Dämmwert der Gebäudehülle den geltenden Anforderungen des Baujahres entspricht und ob Wärmebrücken vorliegen.

Oft tritt Schimmelpilzbefall nach Einbau neuer dichter Fenster auf. In diesem Fall ist zu prüfen, ob notwendiger Luftaustausch zur Abfuhr des Feuchteeintrages durch Bewohnen möglich ist oder durch technische Maßnahmen ergänzt werden muss.

Ist mangelhaftes Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters Ursache des Schimmelbefalles, so muss der Mieter für Abhilfe sorgen. Nach umfassender Fenstersanierung reduziert sich oft deutlich der selbsttätige Luftwechsel in Wohnungen. Die fehlende Lüftung muss dann manuell oder motorisch durchgeführt werden. Allerdings sollte die Häufigkeit notwendiger täglicher Lüftungsvorgänge für den Mieter laut Rechtsprechung auf ein zumutbares Maß begrenzt bleiben.


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